Allgemeine Geschäftsbedingungen
Rokutec Leckortungstechnik. Fassung vom [Datum].
Teil A. Allgemeine Bestimmungen
Gilt für alle Auftraggeber.
1. Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote, Aufträge, Verträge und Leistungen der Firma Rokutec Leckortungstechnik, [Firmenwortlaut], [Anschrift], FN [Nummer], UID [Nummer], im Folgenden Rokutec.
1.2 Auftraggeber im Sinne dieser Bedingungen ist jede natürliche oder juristische Person, die eine Leistung von Rokutec beauftragt.
1.3 Verbraucher ist ein Auftraggeber im Sinne des § 1 Abs 1 Z 2 KSchG. Unternehmer ist ein Auftraggeber im Sinne des § 1 Abs 1 Z 1 KSchG.
1.4 Abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn Rokutec ihnen nicht ausdrücklich widerspricht und die Leistung vorbehaltlos erbringt.
1.5 Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen der Textform.
2. Vertragsabschluss
2.1 Angebote von Rokutec sind freibleibend und gelten 30 Tage ab Ausstellungsdatum, sofern im Angebot nichts anderes angegeben ist.
2.2 Der Vertrag kommt durch schriftliche Auftragsbestätigung von Rokutec, durch Unterfertigung des Auftrags am Ausführungsort oder durch Beginn der Leistungserbringung zustande.
2.3 Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung in Textform.
3. Leistungsgegenstand und Art der Leistung
3.1 Rokutec erbringt Leistungen der Leckortung, insbesondere akustische, thermografische, elektroakustische, elektronische, endoskopische und gasgestützte Ortungsverfahren sowie Feuchtemessung und Bauteiltrocknungsberatung.
3.2 Die Leckortung ist eine Untersuchungs- und Bemühensleistung. Rokutec schuldet die fachgerechte Durchführung der Untersuchung nach dem anerkannten Stand der Technik und die sorgfältige Auswertung der gewonnenen Messdaten. Rokutec schuldet nicht den Erfolg der Ortung.
3.3 Die Ortung kann durch bauliche Gegebenheiten, Materialien, Zugänglichkeit, Störgeräusche, Fremdeinflüsse, Art und Größe der Schadstelle sowie durch bereits erfolgte Trocknungs- oder Sanierungsmaßnahmen erschwert oder unmöglich sein. Auf diesen Umstand wird ausdrücklich hingewiesen.
3.4 Der Vergütungsanspruch von Rokutec besteht auch dann in voller Höhe, wenn eine Leckage nicht, nicht vollständig oder nicht eindeutig lokalisiert werden kann. Vergütet wird die erbrachte Untersuchungsleistung, nicht das Auffinden der Schadstelle.
3.5 Die Behebung der Leckage, die Sanierung, die Trocknung sowie die Wiederherstellung geöffneter oder beschädigter Bauteile sind nicht Leistungsinhalt, sofern sie nicht ausdrücklich gesondert beauftragt wurden.
3.6 Ergebnis der Leistung ist ein Leckortungsbericht in digitaler Form. Er enthält die Messergebnisse und Feststellungen zum Zeitpunkt der Untersuchung.
4. Ausführungsort und Mitwirkungspflichten
4.1 Ausführungsort ist die im Auftrag genannte Durchführungsadresse.
4.2 Der Auftraggeber sorgt für die uneingeschränkte und rechtzeitige Zugänglichkeit aller zu untersuchenden Bereiche. Dazu zählen insbesondere Wohnungen, Keller, Steigleitungen, Schächte, Verteiler, Absperrorgane, Zähler und Dachflächen.
4.3 Der Auftraggeber stellt kostenfrei Strom und Wasser sowie ausreichende Beleuchtung zur Verfügung.
4.4 Der Auftraggeber informiert alle betroffenen Mieter, Pächter, Nutzer, Miteigentümer und Eigentümer der Liegenschaft rechtzeitig über die anstehende Untersuchung und stellt deren Zutrittsgewährung sicher.
4.5 Der Auftraggeber erteilt Rokutec vor Beginn vollständige und richtige Auskünfte über den Schadenshergang, bekannte Vorschäden, Leitungsverläufe, Umbauten, Materialien und Belegungen. Vorliegende Bestandspläne sind Rokutec zu übergeben.
4.6 Der Auftraggeber sichert zu, dass er zur Beauftragung und zur Erteilung der Zustimmung zu Öffnungsarbeiten berechtigt ist. Ist er nicht Eigentümer der Liegenschaft, hat er die Zustimmung des Verfügungsberechtigten einzuholen.
4.7 Der Auftraggeber hält Rokutec hinsichtlich aller Ansprüche Dritter schad- und klaglos, die daraus entstehen, dass eine erforderliche Berechtigung oder Zustimmung nach Punkt 4.6 nicht vorlag. Dies gilt nicht, soweit Rokutec das Fehlen der Berechtigung bekannt war oder grob fahrlässig unbekannt geblieben ist.
4.8 Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, ist Rokutec berechtigt, die Leistung abzubrechen oder zu verschieben. Die bis dahin angefallenen Leistungen sowie Anfahrt und Wartezeiten werden nach Punkt 5 verrechnet.
5. Termine, Fehlfahrt und Stornierung
5.1 Termine sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich in Textform als verbindlich vereinbart wurden.
5.2 Ist die Leistung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, zum vereinbarten Termin nicht durchführbar, insbesondere bei fehlendem Zutritt, verrechnet Rokutec eine Fehlfahrtpauschale von EUR [Betrag] zuzüglich Wartezeit je angefangene 15 Minuten zu EUR [Betrag].
5.3 Der Auftraggeber kann einen vereinbarten Termin bis 24 Stunden vor dem Termin kostenfrei absagen. Bei späterer Absage verrechnet Rokutec eine Stornopauschale von EUR [Betrag].
5.4 Der Nachweis eines geringeren oder eines höheren tatsächlichen Aufwands bleibt beiden Vertragsteilen vorbehalten.
6. Arbeitszeiten und Zuschläge
6.1 Die Hauptgeschäftszeiten sind Montag bis Donnerstag von 07:00 bis 17:00 Uhr und Freitag von 07:00 bis 12:00 Uhr.
6.2 Für Leistungen außerhalb der Hauptgeschäftszeiten verrechnet Rokutec folgende Zuschläge auf die Stunden- und Pauschalsätze:
- Montag bis Donnerstag 17:00 bis 22:00 Uhr und Freitag 12:00 bis 22:00 Uhr: [50] Prozent
- Täglich 22:00 bis 07:00 Uhr: [100] Prozent
- Samstag: [50] Prozent
- Sonn- und gesetzliche Feiertage: [100] Prozent
- Notdienst mit Anfahrt innerhalb von 24 Stunden: Pauschale EUR [Betrag]
6.3 Die Zuschläge gelten als vereinbart, wenn der Auftraggeber die Leistung für einen Zeitraum nach Punkt 6.2 beauftragt. Rokutec weist vor Leistungsbeginn auf den anfallenden Zuschlag hin.
7. Öffnungsarbeiten und Fehlanzeigen
7.1 Öffnungsarbeiten an Bauteilen, Belägen, Verkleidungen oder Leitungen führt Rokutec nur nach ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers durch.
7.2 Bei akustischen, thermografischen, elektronischen und vergleichbaren Ortungsverfahren können bauliche Gegebenheiten, Leitungsführungen, Materialübergänge, Hohlräume oder Fremdeinflüsse Messsignale erzeugen, die auf eine Leckage hindeuten, ohne dass an dieser Stelle tatsächlich eine Leckage vorliegt. Eine Ortungsanzeige ist daher immer nur ein Verdachtsmoment und erst durch Öffnung überprüfbar.
7.3 Der Auftraggeber entscheidet, ob eine Öffnung an der angezeigten Stelle erfolgt. Die Öffnung erfolgt auf Risiko des Auftraggebers. Für Bereiche, die aufgrund einer nach dem Stand der Technik nachvollziehbaren Ortungsanzeige geöffnet wurden, ohne dass dort eine Leckage vorgefunden wurde, übernimmt Rokutec keine Haftung und keine Kosten der Wiederherstellung.
7.4 Die Wiederherstellung geöffneter Bereiche ist nicht Leistungsinhalt.
8. Preise und Kostenvoranschlag
8.1 Es gelten die im Angebot oder in der Preisliste von Rokutec genannten Preise. Gegenüber Verbrauchern verstehen sich alle Preise inklusive Umsatzsteuer. Gegenüber Unternehmern verstehen sich alle Preise zuzüglich Umsatzsteuer.
8.2 Kostenvoranschläge werden ohne Gewähr für die Richtigkeit im Sinne des § 1170a Abs 1 ABGB erstellt, sofern nicht ausdrücklich Gewährleistung übernommen wird.
8.3 Zeigt sich während der Ausführung, dass eine wesentliche Überschreitung des Kostenvoranschlags unvermeidlich ist, teilt Rokutec dies dem Auftraggeber unverzüglich mit.
8.4 Zusatzleistungen, die über den beauftragten Umfang hinausgehen, werden nach Aufwand zu den jeweils gültigen Sätzen verrechnet.
9. Zahlung und Verzug
9.1 Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungserhalt ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
9.2 Die Rechnungslegung erfolgt nach Abschluss der Leistung. Maßgeblich für den Leistungsabschluss ist das Datum des Leckortungsberichts.
9.3 Rokutec ist berechtigt, Teilrechnungen für abgeschlossene Leistungsteile zu legen.
9.4 Eine Zahlung gilt an dem Tag als geleistet, an dem Rokutec über den Betrag verfügen kann.
9.5 Rokutec ist berechtigt, bei Aufträgen über EUR [Betrag] oder bei Neukunden eine angemessene Anzahlung zu verlangen.
9.6 Die Beanstandung des Leckortungsberichts oder ein nicht aufgefundener Schaden berechtigen nicht zur Zurückhaltung des Entgelts, soweit die Leistung nach den Punkten 3.2 und 3.4 erbracht wurde.
10. Gewährleistung
10.1 Rokutec leistet Gewähr dafür, dass die Untersuchung fachgerecht, mit geeigneten und kalibrierten Geräten und nach dem anerkannten Stand der Technik durchgeführt und dokumentiert wurde.
10.2 Die Messergebnisse geben den Zustand zum Zeitpunkt der Messung wieder. Spätere Veränderungen am Objekt, insbesondere durch Nutzung, Trocknung, Witterung, Sanierung oder Eingriffe Dritter, sind nicht Gegenstand der Gewährleistung.
10.3 Ein Gewährleistungsfall liegt nicht vor, wenn die Ortung ohne Verschulden von Rokutec erfolglos bleibt oder wenn die Ortung durch unrichtige oder unvollständige Angaben des Auftraggebers beeinträchtigt wurde.
10.4 Im Gewährleistungsfall ist Rokutec zunächst zur Verbesserung durch Nachbesserung berechtigt, insbesondere durch eine Nachmessung.
11. Haftung
11.1 Rokutec haftet für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht wurden, nach den gesetzlichen Bestimmungen.
11.2 Rokutec haftet nicht für Schäden, die darauf beruhen, dass der Auftraggeber unrichtige, unvollständige oder verspätete Angaben gemacht hat, soweit der Schaden auf diesen Angaben beruht.
11.3 Rokutec haftet nicht für Schäden an Leitungen, Bauteilen und Anlagen, die sich bereits vor Beginn der Untersuchung in einem mangelhaften, korrodierten, überalterten oder nicht normgerechten Zustand befanden, wenn der Schaden auf diesem Vorzustand beruht.
11.4 Rokutec haftet nicht für Folgen von Öffnungsarbeiten nach Punkt 7.3.
11.5 Die Haftung von Rokutec ist der Höhe nach mit der jeweiligen Deckungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung von Rokutec begrenzt. Die aktuelle Deckungssumme wird auf Anfrage bekannt gegeben. Diese Begrenzung gilt nicht bei Vorsatz und nicht bei Personenschäden.
11.6 Ansprüche Dritter gegen Rokutec bleiben von diesen Bestimmungen unberührt. Der Auftraggeber wird Dritte, denen er den Leckortungsbericht weitergibt, auf dessen Inhalt, Zweck und Grenzen hinweisen.
12. Subunternehmer
Rokutec ist berechtigt, zur Erfüllung des Auftrags fachlich geeignete Subunternehmer heranzuziehen. Rokutec bleibt Vertragspartner des Auftraggebers.
13. Höhere Gewalt
Ereignisse höherer Gewalt, insbesondere Naturkatastrophen, Hochwasser, Stromausfall, behördliche Maßnahmen, Epidemien, Streik oder Ausfall wesentlicher Messtechnik ohne Verschulden von Rokutec, befreien Rokutec für ihre Dauer von der Leistungspflicht. Termine verschieben sich entsprechend. Dauert das Ereignis länger als 30 Tage, sind beide Vertragsteile zum Rücktritt vom noch nicht erfüllten Teil berechtigt.
14. Bericht, Nutzungsrechte und Referenzen
14.1 Der Leckortungsbericht ist für den Auftraggeber und den von ihm genannten Zweck bestimmt. Der Auftraggeber darf ihn an seine Gebäude- oder Haushaltsversicherung, an seine Hausverwaltung und an von ihm beauftragte Handwerksbetriebe weitergeben.
14.2 Eine Veröffentlichung, auszugsweise Wiedergabe oder Verwendung des Berichts in Rechtsstreitigkeiten gegenüber Dritten bedarf der Zustimmung von Rokutec in Textform, sofern der Bericht nicht ausdrücklich zu diesem Zweck beauftragt wurde.
14.3 Rokutec darf anonymisierte Aufnahmen und Messbilder, die keinen Rückschluss auf den Auftraggeber oder die Liegenschaft zulassen, zu Dokumentations-, Schulungs- und Referenzzwecken verwenden. Der Auftraggeber kann dem jederzeit widersprechen.
15. Datenschutz
15.1 Rokutec verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers zur Erfüllung des Vertrags auf Grundlage von Art 6 Abs 1 lit b DSGVO sowie zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten auf Grundlage von Art 6 Abs 1 lit c DSGVO. Eine gesonderte Einwilligung ist dafür nicht erforderlich.
15.2 Verarbeitet werden insbesondere Kontaktdaten, Objektdaten, Auftrags- und Abrechnungsdaten sowie im Zuge der Untersuchung erstellte Mess-, Foto-, Video- und Thermografiedaten.
15.3 Die Daten werden an Dritte nur weitergegeben, soweit dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist, der Auftraggeber zugestimmt hat oder eine gesetzliche Verpflichtung besteht. Empfänger können insbesondere sein: Auftragsverarbeiter im Bereich IT, Hosting und Kommunikation, Subunternehmer, Steuerberatung, Bank, Versicherung sowie Behörden und Gerichte. Mit Auftragsverarbeitern bestehen Verträge nach Art 28 DSGVO.
15.4 Eine Weitergabe an die Versicherung des Auftraggebers erfolgt nur auf dessen Veranlassung oder mit dessen Zustimmung.
15.5 Die Daten werden für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungspflichten gespeichert, im Regelfall sieben Jahre nach § 132 BAO, längstens bis zum Ablauf allfälliger Gewährleistungs- und Schadenersatzfristen.
15.6 Dem Auftraggeber stehen die Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Datenübertragbarkeit und Widerspruch sowie ein Beschwerderecht bei der österreichischen Datenschutzbehörde zu.
15.7 Die vollständigen Informationen nach Art 13 DSGVO enthält die Datenschutzerklärung.
16. Schlussbestimmungen
16.1 Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als dadurch der Schutz zwingender Bestimmungen des Rechts jenes Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, nicht entzogen wird.
16.2 Erfüllungsort ist der Sitz von Rokutec.
16.3 Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine wirksame Regelung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Gegenüber Verbrauchern gilt an ihrer Stelle die gesetzliche Regelung.
Teil B. Ergänzende Bestimmungen für Unternehmer
Gilt ausschließlich für Auftraggeber, die Unternehmer im Sinne des § 1 Abs 1 Z 1 KSchG sind.
17. Haftung gegenüber Unternehmern
17.1 Die Haftung von Rokutec für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.
17.2 Ausgeschlossen ist ferner die Haftung für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Folgeschäden, Nutzungsausfall, Betriebsunterbrechung und reine Vermögensschäden, soweit kein Vorsatz vorliegt.
17.3 Schadenersatzansprüche gegen Rokutec sind bei sonstigem Verfall binnen sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger gerichtlich geltend zu machen.
18. Mängelrüge
Der unternehmerische Auftraggeber hat die Leistung und den Leckortungsbericht unverzüglich nach Erhalt zu prüfen und erkennbare Mängel binnen 14 Tagen in Textform zu rügen. § 377 UGB bleibt unberührt. Unterbleibt die rechtzeitige Rüge, gilt die Leistung als genehmigt.
19. Zahlungsverzug gegenüber Unternehmern
19.1 Bei verschuldetem Zahlungsverzug betragen die Verzugszinsen 9,2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz nach § 456 UGB.
19.2 Der Auftraggeber ersetzt Rokutec alle zur zweckentsprechenden Betreibung notwendigen Mahn- und Inkassospesen sowie Rechtsverfolgungskosten, mindestens die Pauschale von EUR 40 nach § 458 UGB.
20. Aufrechnung und Zurückbehaltung
Der unternehmerische Auftraggeber ist zur Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen berechtigt. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
21. Gerichtsstand
Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag wird die ausschließliche Zuständigkeit des für [Wien Innere Stadt] sachlich zuständigen Gerichts vereinbart. Rokutec ist berechtigt, den Auftraggeber auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu klagen.
Teil C. Ergänzende Bestimmungen für Verbraucher
Gilt ausschließlich für Auftraggeber, die Verbraucher im Sinne des § 1 Abs 1 Z 2 KSchG sind. Diese Bestimmungen gehen bei Widerspruch dem Teil A vor.
22. Haftung gegenüber Verbrauchern
22.1 Die Haftung für Personenschäden ist in keinem Fall ausgeschlossen oder beschränkt.
22.2 Für sonstige Schäden haftet Rokutec bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen.
22.3 Bei leichter Fahrlässigkeit haftet Rokutec für sonstige Schäden nur bei Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht und in diesem Fall begrenzt auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden.
22.4 Die Haftungsbegrenzung nach Punkt 11.5 gilt nicht für Personenschäden.
23. Zahlungsverzug gegenüber Verbrauchern
23.1 Bei Zahlungsverzug betragen die Verzugszinsen 4 Prozent pro Jahr nach § 1000 Abs 1 ABGB.
23.2 Rokutec verrechnet folgende Mahnspesen, sofern sie in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen:
- Erste Mahnung: EUR 0
- Zweite Mahnung: EUR [10]
- Dritte Mahnung: EUR [20]
- Übergabe an ein Inkassobüro oder einen Rechtsanwalt: die tatsächlich angefallenen, notwendigen und angemessenen Kosten nach den jeweils geltenden Höchstsätzen
24. Gerichtsstand gegenüber Verbrauchern
Für Klagen gegen einen Verbraucher, der im Inland seinen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seinen Ort der Beschäftigung hat, ist ausschließlich das Gericht zuständig, in dessen Sprengel einer dieser Orte liegt. § 14 KSchG bleibt unberührt.
25. Rücktrittsrecht bei Vertragsabschluss außerhalb der Geschäftsräume oder im Fernabsatz
25.1 Wurde der Vertrag außerhalb der Geschäftsräume von Rokutec, insbesondere am Ausführungsort, oder im Fernabsatz geschlossen, kann der Verbraucher binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen vom Vertrag zurücktreten.
25.2 Die Rücktrittsfrist beträgt 14 Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.
25.3 Um das Rücktrittsrecht auszuüben, muss der Verbraucher Rokutec, [Firma, Anschrift, Telefon, E-Mail], mittels einer eindeutigen Erklärung, etwa per Brief oder E-Mail, über seinen Entschluss informieren. Der Verbraucher kann dafür das Muster-Widerrufsformular in Anlage 2 verwenden, was nicht vorgeschrieben ist.
25.4 Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Erklärung.
25.5 Folgen des Rücktritts: Rokutec erstattet alle vom Verbraucher erhaltenen Zahlungen unverzüglich, spätestens binnen 14 Tagen ab Zugang der Rücktrittserklärung, unter Verwendung desselben Zahlungsmittels, das der Verbraucher eingesetzt hat, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Es werden keine Entgelte für diese Rückzahlung verrechnet.
25.6 Hat der Verbraucher verlangt, dass die Leistung während der Rücktrittsfrist beginnen soll, hat er Rokutec einen der Zeit bis zum Rücktritt entsprechenden anteiligen Betrag zu zahlen, gemessen am Gesamtumfang der vereinbarten Leistung.
25.7 Das Rücktrittsrecht besteht nach § 18 Abs 1 Z 1 FAGG nicht, wenn Rokutec die Dienstleistung vollständig erbracht hat und mit der Ausführung erst begonnen hat, nachdem der Verbraucher dazu sein ausdrückliches Verlangen erklärt und zugleich bestätigt hat, dass er sein Rücktrittsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung verliert.
25.8 Bei dringenden Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten, die der Verbraucher ausdrücklich angefordert hat, besteht nach § 18 Abs 1 Z 2 FAGG kein Rücktrittsrecht für die angeforderte Leistung.
26. Alternative Streitbeilegung
Rokutec ist nicht verpflichtet und nicht bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Die Plattform der Europäischen Kommission zur Online-Streitbeilegung ist unter ec.europa.eu/consumers/odr erreichbar.
Anlagen
Formulare zum Auftrag. Anlage 1 ist vor Leistungsbeginn zu unterfertigen, wenn die Leckortung innerhalb der Rücktrittsfrist durchgeführt wird.
Anlage 1. Verlangen nach vorzeitigem Leistungsbeginn
Auftragsnummer: ………………………………..
Auftraggeber: ………………………………..
Ausführungsort: ………………………………..
Ich verlange ausdrücklich, dass Rokutec Leckortungstechnik mit der Ausführung der beauftragten Leistung bereits vor Ablauf der 14-tägigen Rücktrittsfrist beginnt. Ich nehme zur Kenntnis, dass ich bei einem Rücktritt innerhalb der Frist ein dem bereits erbrachten Leistungsumfang entsprechendes anteiliges Entgelt zu zahlen habe. Ich bestätige meine Kenntnis davon, dass ich mein Rücktrittsrecht verliere, sobald die Leistung von Rokutec vollständig erbracht ist. Ich stimme der Durchführung von Öffnungsarbeiten an den durch die Messung angezeigten Stellen zu und nehme zur Kenntnis, dass eine Ortungsanzeige nur ein Verdachtsmoment ist und dass die Wiederherstellung geöffneter Bereiche nicht Leistungsinhalt ist.
Ort, Datum: ………………………………..
Unterschrift Auftraggeber: ………………………………..
Anlage 2. Muster-Widerrufsformular
Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück an Rokutec Leckortungstechnik, [Anschrift], [E-Mail].
Hiermit widerrufe ich den von mir abgeschlossenen Vertrag über die Erbringung der folgenden Dienstleistung:
Dienstleistung: ………………………………..
Bestellt am: ………………………………..
Name des Verbrauchers: ………………………………..
Anschrift des Verbrauchers: ………………………………..
Unterschrift, nur bei Mitteilung auf Papier: ………………………………..
Datum: ………………………………..
Rokutec Leckortungstechnik, [Firmenwortlaut], [Anschrift]. Fassung [Datum].